Satzung des TuS Winterscheid 1923 e.V.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.12.2023


Präambel: Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische
Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen
beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1923 Winterscheid e.V. (im
Folgenden als TuS bezeichnet). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Siegburg eingetragen. Er hat seinen Sitz in 53809 Ruppichteroth, OT Winterscheid.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Sports (gem. § 52 Absatz 2 Nr. 21
Abgabenordnung) und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4
Abgabenordnung) Diese Zwecke werden durch die sportliche Betätigung seiner
Mitglieder, insbesondere in den folgenden Sportarten verwirklicht:
Badminton, Fitness, Fußball, Jugendfußball, Turnen, Ski, JiuJitsu, Tennis,
Tischtennis, Triathlon, Volleyball und Zumba.
Zu den besonderen Aufgaben des Vereins zählt die Pflege des Jugendsports im
Sinne seines Beitrags zur gesunden körperlichen Entwicklung sowie der Erziehung
zu gemeinschaftlichem Handeln. Zur Erreichung des Satzungszwecks gehören auch
der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen und deren Nebeneinrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 52 ff. der Abgabenordnung).
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder
haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.
2. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und
Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle
Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen
Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die
Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von
extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie
Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder
religiöser Gruppierungen und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des
Vereins werden.
§ 4 Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr
Die verschiedenen Sportarten des TuS (vgl. §2) werden in separaten Abteilungen
verwaltet, wobei auch mehrere gleichartige Sportarten in einer Abteilung
zusammengefasst werden können.
Die Abteilungsversammlungen haben das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen
dieser Satzung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Die Jugendabteilungen
bestehen aus den Jugendlichen der Abteilungen und den im Jugendbereich tätigen
gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den
Bestimmungen der jeweiligen Sportverbände die Spielberechtigung für eine
Jugendmannschaft besitzt oder aufgrund seines Lebensalters besitzen könnte.
Die Tennisabteilung ist durch eine Vereinbarung vom 05.12.1991 sowie eines
Nachtrages vom 06.01.2021 und der jeweils anschließenden Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung des TuS berechtigt, ihre Finanzen und Geschäfte
eigenständig zu regeln, sofern die Mittel der Abteilung hierzu ausreichen. Das
Eingehen langfristiger Verbindlichkeiten sowie Rechtsgeschäfte, die den
Finanzrahmen der Abteilung übersteigen, bedürfen in jedem Fall der Zustimmung
durch den geschäftsführenden Vorstand des TuS (siehe § 22 Nr. 4). Bezüglich
Laufzeit und Auflösung dieser Vereinbarung gelten die im Rahmen der getroffenen
Vereinbarung vom 05.12.1991 getroffenen Regelungen.
Der TuS erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes (DSB) zur
Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit neue Abteilungen ins Leben rufen.
Er wird dann die ggf. erforderlichen Verbandsmitgliedschaften anmelden, soweit
diese für einen Spielbetrieb erforderlich sind. Ebenso kann der geschäftsführende
Vorstand Abteilungen schließen oder zusammenfassen, wenn diese nicht über die
erforderlichen Mitglieder verfügen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der
Abteilung zu gewährleisten.
I. Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen, unabhängig
von ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer
Parteizugehörigkeit und ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den
Verein besteht nicht.
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder
leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes in erster Linie durch ihre
Teilnahme am Spielbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des
Vereines und der Vereinsabteilung, der sie sich angeschlossen haben, sowie der
Instandhaltung der Vereinsgüter. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung
der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.
Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und
Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname,
Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Bankdaten
sowie vereinsbezogene Daten. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind
Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein in Textform
mitzuteilen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärungen des Bewerbers unter
Angabe der primären Vereinsabteilung - bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige
oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - und die
Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich. Die Beitrittserklärung ist schriftlich
gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstands abzugeben.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand
abschließend.
Die Begrenzung der Zahl der Mitglieder einer Abteilung ist nur aus wichtigem Grund
durch Beschluss der Abteilungsleiterversammlung oder durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes zulässig.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss, die Streichung von
der Mitgliederliste, den Tod oder die Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstands zu
erklären. Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
möglich.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich
eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, Satzungsbestimmungen,
Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bewusst missachtet,
Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussdrohung nicht gezahlt hat. Der
Ausschluss kann nur durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Vor der
Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden.
Der Ausschluss wird mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der
Einschreibesendung zur Post wirksam.
4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Aufenthalt
des Mitgliedes für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbekannt ist.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Vereinsabteilung, der sie
angehören, zu benutzen, an den Veranstaltungen der Abteilungen und des Vereines
teilzunehmen, sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung der Abteilung
und des Vereins mitzuwirken.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der
Satzungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der
Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlung, des Vorstandes und des
jeweiligen Abteilungsleiters Folge zu leisten.
2. Die Mitglieder haben die von der Abteilungsversammlung festgesetzten und von
der Mitgliederversammlung bestätigten Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen.
Bei der Beantragung der Mitgliedschaft ist der Verein zu ermächtigen, Zahlungen
wegen der Beitragsverpflichtung bei Fälligkeit durch Lastschrift einziehen zu dürfen.
Der geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung sozialer
Härten oder wegen besonderer Verdienste die Zahlung von Aufnahmegebühren
und Beiträgen stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
3. Bei Pflichtverstößen kann der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger
Anhörung des Beschuldigten gegen diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines
Jahres festsetzen. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch
Einschreiben zuzustellen.
§ 10 Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre
Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre
gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die
Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den
Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
4. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich
mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
§ 11 Ehrenmitglieder
1. Auf Antrag des erweiterten Vorstandes können von der Mitgliederversammlung
ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
2. Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder
die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den
Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen, Ehrenmitglieder
an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Letztere können auch in Sitzungen
des Vorstandes, jedoch mit dessen jeweiliger Zustimmung, beratend teilnehmen.
Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.
III Organe des Vereins
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
Die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende sowie der erweiterte Vorstand.
§ 13 Zusammensetzung, Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des
Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
zusammen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich an einem vom
geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag stattfinden. Sie wird
vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Frist von vier Wochen durch Veröffentlichung im für die Gemeinde Ruppichteroth für
amtliche Bekanntmachung verbindlichen Medium sowie durch Veröffentlichung im
Internet auf der Homepage des Vereins einberufen. Für die Fristwahrung ist die erste
Veröffentlichung maßgebend.
3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als sogenannte
virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den
geschäftsführenden Vorstand in der Einladung festzulegen. Hierbei ist zu
gewährleisten, dass den Mitgliedern die Wahrnehmung ihrer mitgliedschaftlichen
Rechte, insbesondere das Rede-, Antrags- und Stimmrecht ermöglicht wird.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte
enthalten:
• Feststellung der Stimmberechtigung und Bestimmung der Wahlprüfer
• Geschäftsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen und Bestätigung von Wahlen (sofern turnusmäßig fällig)
• Genehmigung der Haushaltspläne
• Anträge bzw. verschiedenes
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die
Entwicklung und die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben zu erfüllen:
Die Bestätigung der Wahl bzw. der Bestellung der Abteilungsleiter und Beisitzer,
sowie die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Wahl der
Kassenprüfer, die Genehmigung der Haushaltspläne des Vereins, Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, die Bestätigung der von den Abteilungsleiterversammlungen
festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge, die Ernennung von
Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern, die Änderung der Satzung, den Erlass von
Ordnungen, die Auflösung des Vereins
§ 15 Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden; sie
sind zu begründen und müssen spätestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstag beim Vorsitzenden in Textform (Brief oder E-Mail) eingehen;
verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren
Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.
§ 16 Versammlungsleitung, Protokoll
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter geleitet.
2. Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden
ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenen- mit Ausnahme der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Vorstandsmitglieder- ein
Versammlungsleiter zu wählen.
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu
bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und
Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
§ 17 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
2. Bei Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung genügt in der Regel die
einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderung dieser Satzung
kann nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der
gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den
meisten Stimmen. Bei erneuter Stimmengleichheit in der Stichwahl
entscheidet das Los.
4. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der geschäftsführende Vorstand kann aus wichtigem Grund eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ankündigungsfrist von drei
Wochen einberufen. Er ist zudem zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen mit
Gründen versehenen Antrag stellen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 19 Abteilungen und deren Versammlungen
1. Jede Abteilung wählt bzw. bestimmt einen Abteilungsleiter aus dem Kreis ihrer
Mitglieder und schlägt diese Person, deren Zustimmung vorausgesetzt, dem
geschäftsführenden Vorstand zur Bestätigung vor.
2. Abteilungen können, sofern sie dies auch wünschen, durch den
geschäftsführenden Vorstand zur Selbstverwaltung ermächtigt werden. Der
Umfang der Selbstverwaltung ist hierbei einvernehmlich festzulegen. Der
geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich berechtigt die Selbstverwaltung der
Abteilung (außer die der Tennisabteilung, für die besondere Regelungen gem. der
in §4 dieser Satzung genannten Vereinbarung zwischen Tennisabteilung und dem
TuS von 05.12.1991 gelten) jederzeit zu beenden oder ihrem Umfang zu
begrenzen. Der geschäftsführende Vorstand hat grundsätzlich ein Vetorecht
gemäß § 22 Nr. 4.
3. Abteilungsversammlungen werden vom jeweils amtierenden Abteilungsleiter
mit einer Frist von zwei Wochen formlos einberufen.
4. Im Rahmen dieser Versammlungen wählen oder bestimmen Abteilungen ihre
Abteilungsleiter.
§ 20 Zusammensetzung, Amtszeit des Vorstands
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (sofern zur Wahl
gestellt), dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, den Abteilungsleitern, den
Jugendleitern und aus Beisitzern
2. Den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB (hier
geschäftsführender Vorstand genannt) bilden: der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende (sofern zur Wahl gestellt), der
Schatzmeister und der Geschäftsführer.
3. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis derjenigen
ordentlichen Mitglieder gewählt bzw. bestätigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind Die Wahl bzw. Bestätigung
erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden und wahlberechtigten Mitglieder. Im
Falle des Ausscheidens bzw. des Rücktritts eines Mitgliedes des
geschäftsführenden Vorstandes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für
die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden im Rahmen der
Mitgliederversammlung durch den neugewählten geschäftsführenden Vorstand auf
Basis von Wahlen oder Vorschlägen aus den Abteilungen bestellt. Der
geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch während seiner Amtszeit
Änderungen in der Besetzung des erweiterten Vorstandes vornehmen und neue
Mitglieder bestellen. Der erweiterte Vorstand ist für Fragen allgemeiner Bedeutung
zuständig und soll den geschäftsführenden Vorstand bei seiner
Aufgabenwahrnehmung unterstützen.
5. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten sich
gegenseitig.
6. Die Abteilungsleiter können sich von einem Mitglied ihrer Abteilung vertreten
lassen.
7. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, weitere Beisitzer in den
erweiterten Vorstand zu berufen.
§ 21 Aufgaben, Willensbildung
1. Der Vorstand (erweiterter sowie geschäftsführender) hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen
Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.
2. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
3. Die Beschlussfassung des Vorstandes kann bei Bedarf auch im Umlaufverfahren
erfolgen.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins
zuständig und hat in diesem Zusammenhang in allen Angelegenheiten, die seine
persönliche Verantwortung betreffen, ein Vetorecht.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser
Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes hinsichtlich
der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes hinsichtlich der Steuerbegünstigung
erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu
informieren
6. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese
Geschäftsordnung ist vom geschäftsführenden Vorstand grundsätzlich einstimmig
zu beschließen.
§ 22 Vertretungen
1. Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken,
den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher
Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als 5.000,-EUR zum Gegenstand haben,
kann der Verein nur durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorsitzenden, jedoch jeweils nur zusammen mit dem Schatzmeister und dem
Geschäftsführer vertreten werden. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt die
Vertretungsregelungen unterhalb dieser Grenze in einer Geschäftsordnung zu
regeln.
2. An den Verein gerichtete Willenserklärungen können gegenüber jedem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes abgegeben werden.
3. In den anderen Fällen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister oder durch den
Geschäftsführer vertreten. Jedes von diesen Vorstandsmitgliedern ist befugt, den
Verein auch alleine zu vertreten.
§ 23 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins
oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste
nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 24 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Deren Amtszeit
entspricht der des Vorstandes. Kassenprüfer sollen unabhängig vom Vorstand
sein.
2. Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.
3. Der Schatzmeister muss den Kassenprüfern Einblick in die Buchführung mit allen
Unterlagen gewähren, Ort und Zeit sind einvernehmlich zu bestimmen.
IV. Auflösung
§ 25 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ruppichteroth, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. .