Winterscheid, den 04. April 2008

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1923 e.V. Winterscheid. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen. Er hat seinen Sitz in 53809 Ruppichteroth-Winterscheid.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Sports (gem. § 52 Absatz 2 Nr. 21 Abgabenordnung) und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 Abgabenordnung). Diese Zwecke werden durch die sportliche Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere in den folgenden Sportarten verwirklicht:

Fußball, Turnen, Gymnastik, Tennis, Tischtennis, Tanzen, Badminton, Skilauf, Volleyball

Zu den besonderen Aufgaben des Vereins zählt die Pflege des Jugendsports im Sinne seines Beitrags zur gesunden körperlichen Entwicklung sowie der Erziehung zu gemeinschaftlichem Handeln. Zur Erreichung des Satzungszwecks gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen und deren Nebeneinrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 52 ff. der Abgabenordnung). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr

Der Verein gliedert sich in die folgende Abteilungen:

Jugend, Fußball, Turnen, Frauengymnastik, Tennis, Tischtennis, Tanzen, Badminton, Ski, Volleyball

Die Abteilungen verwalten die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel selbständig. Die Abteilungsversammlungen und die Jugendabteilungen haben das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung durch Geschäfts- und Jugendordnungen zu regeln. Die Jugendabteilungen bestehen aus den Jugendlichen der Abteilungen und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der jeweiligen Sportverbände die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt oder aufgrund seines Lebensalters besitzen könnte.


Der TuS Winterscheid 1923 e.V. erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes (DSB) zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand kann jederzeit neue Abteilungen ins Leben rufen. Er wird dann die ggf. erforderlichen Verbandsmitgliedschaften anmelden, soweit diese für einen Spielbetrieb erforderlich sind.


II. Mitgliedschaft

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer Parteizugehörigkeit und ihrem Beruf werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

2. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes in erster Linie durch ihre Teilnahme am Spielbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereines und der Vereinsabteilung, der sie sich angeschlossen haben. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.

3. Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.

4. Besondere Mitgliedschaften: für besondere Angebote an dritte kann der Vorstand befristete Mitgliedschaften beschließen, Ferner können gemeinnützige Vereine außerordentliche Mitglieder werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärungen des Bewerbers unter Angabe der Vereinsabteilung - bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich.

2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstands abzugeben. Der Abteilungsleiter ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die vorbehaltlose Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Ansonsten wird die Aufnahme wirksam mit der Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den erweiterten Vorstand erfolgen; die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

4. Die Begrenzung der Zahl der Mitglieder einer Abteilung ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Abteilungsleiterversammlung zulässig. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des erweiterten Vorstands zu erklären. Er ist nur zum 31. Juli oder zum 31. Dezember möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher - am 30. Juni oder am 30. November abgesendet werden. Es bleibt dem erweiterten Vorstand vorbehalten, sich in Ausnahmefällen mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, Satzungsbestimmungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung, Fristsetzung und Ausschlussdrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den erweiterten Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden. Der Ausschluss wird mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe der Einschreibesendung zur Post wirksam.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Vereinsabteilung, der sie angehören, zu benutzen, an den Veranstaltungen der Abteilungen und des Vereines teilzunehmen, sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung der Abteilung und des Vereins mitzuwirken.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlung, des Vorstandes und des jeweiligen Abteilungsleiters Folge zu leisten.

2. Die Mitglieder haben die von der Abteilungsversammlung festgesetzten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Bei der Beantragung der Mitgliedschaft ist der Verein zu ermächtigen, Zahlungen wegen der Beitragsverpflichtung bei Fälligkeit durch Lastschrift einziehen zu dürfen. Der erweiterte Vorstand kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung sozialer Härten oder wegen besonderer Verdienste die Zahlung von Aufnahmegebühren und Beiträgen stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

3. Bei Pflichtverstößen kann der erweiterte Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres festsetzen. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.

§ 10 Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.

3. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

4. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

§ 11 Ehrenmitglieder

1. Auf Antrag des erweiterten Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Auch als Nichtmitglieder haben die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen, Ehrenmitglieder an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Letztere können auch in Sitzungen des Vorstandes, jedoch mit dessen jeweiliger Zustimmung, beratend teilnehmen. Zu Beitragszahlungen sind sie nicht verpflichtet.

III Organe des Vereins

 

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Abteilungsversammlung, der Abteilungsleiter

§ 13 Zusammensetzung, Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, zusammen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen durch Aushang in den Mitteilungskästen des Vereins, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für die Gemeinde Ruppichteroth sowie durch Veröffentlichung im Internet einberufen. Die Einberufung kann auch schriftlich erfolgen. Für die Fristwahrung ist die erste Veröffentlichung maßgebend.

§ 14 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die Entwicklung und die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

Die Bestätigung der Wahl der Abteilungs-, und Jugendleiter, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer, die Genehmigung der Haushaltspläne des Vereins, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge die Bestätigung der von den Abteilungsleiterversammlungen festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge, die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern, die Änderung der Satzung, den Erlass von Ordnungen, die Auflösung des Vereins

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:

Feststellung der Stimmberechtigung und Bestimmung der Wahlprüfer, Geschäftsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen und Bestätigung von Wahlen, Genehmigung der Haushaltspläne, Anträge

§ 16 Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden; sie sind zu begründen und müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden eingehen.

§ 17 Versammlungsleitung, Protokoll

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

2. Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der Versammlung aus der Mitte der Erschienenen- mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder- ein Versammlungsleiter zu wählen.

3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.

§ 18 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

2. Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Änderung dieser Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5 Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens 50 Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 20 Abteilungsversammlung

1. Auf die Abteilungsversammlung findet die Vorschrift der §§ 11 bis 16 entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsleiter, erstellt den Haushaltsplan, setzt ggf. die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge fest und beschließt über eine Begrenzung der Mitgliedschaft.

§ 21 Zusammensetzung, Amtszeit des Vorstands

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, den Abteilungsleitern, den Jugendleitern, dem Pressewart und aus Beisitzern

2. Den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB bilden:

der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer

3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, von der Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt.

4. Die Vorstandsmitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten sich gegenseitig.

5. Die Abteilungsleiter können sich von einem Mitglied ihrer Abteilung vertreten lassen.

6. Der Vorstand hat das Recht, weitere Beisitzer in den Vorstand zu berufen.

7. Im Falle von neu gegründeten Abteilungen bzw. bei Ausfall eines gewählten Leiters bestellt der Vorstand einen kommissarischen Leiter.

8. Eine Abteilung kann von mehr als einer Person geführt werden. Alle benannten Personen sind dann Mitglied des erweiterten Vorstandes. Falls bei einer Vorstandssitzung mehrere Vertreter einer Abteilung anwesend sind, ist nur einer stimmberechtigt.

§ 22 Aufgaben, Willensbildung

1. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

2. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Der geschäftsführende Vorstand hat in allen Angelegenheiten, die seine persönliche Verantwortung betreffen, ein Vetorecht.

§ 23 Vertretungen

1. Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in einer Höhe von mehr als 2000,-EUR zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jedoch jeweils nur zusammen mit dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer vertreten werden.

2. An den Verein gerichtete Willenserklärungen können gegenüber jedem Vorstandsmitglied abgegeben werden. Jedes Vorstandsmitglied ist auch nach Maßgabe des § 5 (2) der Satzung berechtigt, Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft anzunehmen.

3. In den anderen Fällen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister oder durch den Geschäftsführer vertreten. Jedes von diesen Vorstandsmitgliedern ist befugt, den Verein auch alleine zu vertreten.

§ 24 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 25 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Deren Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Kassenprüfer sollen unabhängig vom Vorstand sein.

2. Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.

3. Der Schatzmeister muss den Kassenprüfern Einblick in die Buchführung mit allen Unterlagen gewähren, Ort und Zeit sind einvernehmlich zu bestimmen.

4. Für Abteilungen mit eigener Kasse sind diese Regeln analog anzuwenden.


IV. Auflösung

 

§ 26 Auflösung des Vereins

Nach der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Gemeinde Ruppichteroth zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Jugend des Ortes Winterscheid zu verwenden hat.

V. Jugendordnung

 

§ 27 Jugendordnung

Die folgende Jugendordnung ist Gegenstand der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann der Jugend (insgesamt oder abteilungsbezogen) das Recht der Selbstverwaltung einräumen. In diesem Fall wird auf die jeweilige Gruppe die Jugendordnung angewandt.



JUGENDORDNUNG des Turn- und Sportvereins 1923 e.V. Winterscheid

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des TuS Winterscheid werden in Jugendabteilungen des Vereins zusammengefasst, die den Abteilungen zugeordnet sind. Mitglied ist, wer am 31. Dezember des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. Jugendabteilungen werden geführt, wenn ein nennenswerter Anteil der Mitglieder der Abteilung unter 18 Jahren ist. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine Jugendmannschaft an regelmäßigen Wettbewerben teilnimmt.

§ 2 Zielsetzung

1. Die Jugendabteilungen des TuS Winterscheid haben das Ziel, durch die Förderung der sportlichen Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit seiner jungen Mitglieder zu verbessern und durch eine sportgerechte Jugendarbeit einen Beitrag zur Erziehung zu leisten mit dem Ziel der Entwicklung gemeinschaftsbewusster, zu aktiver Mitarbeit und demokratischer Mitverantwortung bereiter Persönlichkeiten.

2. Die Jugendabteilungen führen und verwalten sich selbst im Rahmen der Satzung des Vereins. Sie entscheiden über die Verwaltung der den Jugendabteilungen zufließenden Mittel.

§ 3 Organe

Organe sind die Jugendmitgliederversammlung und der Jugendausschuss.

§ 4 Jugendmitgliederversammlung

Die Versammlung der jugendlichen Mitglieder des Vereins ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt jeweils vor der Jahresversammlung des Vereins zusammen. Inwieweit die Versammlung beschlussfähig ist, richtet sich nach den Vorschriften der Satzung des Vereins. Die Jugendmitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendabteilung zusammen, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Aufgaben der Jugendmitgliederversammlung sind:

Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses, Entlastung und Wahl des Jugendausschusses, Festlegung von Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, Planung der Jugendarbeit für das kommende Jahr, Verabschiedung von Anträgen an die Jahreshauptversammlung des Vereins

§ 5 Durchführung der Jugendmitgliederversammlung

Die Jugendabteilung muss eine Mitgliederversammlung im vorgenannten Sinne durchführen, wenn ihr Mittel zugeflossen sind, für deren Verwendung sie der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins Rechenschaft schuldig ist. In diesem Fall hat sie die Pflicht zum Vortrag auf der Mitgliederversammlung. In jedem Fall aber hat sie das Vortragsrecht.

§ 6 Jugendausschuss

1. Den Jugendausschuss bilden der Jugendleiter (Vorsitzender), der Abteilungsleiter, der Vertreter des Jugendleiters sowie zwei Vertreter der Jugendlichen

2. Der Jugendausschuss erledigt nach den Richtlinien und Beschlüssen der Jugendmitgliederversammlung alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte.

3. Für besondere Arbeiten kann der Jugendausschuss Arbeitskreise auf Zeit bilden.

4. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder, die mit Ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung. Er ist der Mitgliederversammlung, der Jugendmitgliederversammlung und dem Vorstand verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Satzung des TuS Winterscheid entsprechende Anwendung.